Mit 01.01.2018 trat der neue Zollkodex der Eurasischen Wirtschaftsunion (nachfolgend Zollkodex der EAWU genannt) in Kraft, der viele positive Neuerungen vorsieht. Trotzdem entstehen bestimmte Schwierigkeiten bei der Anwendung des neuen Zollkodexes bei Transportunternehmen, die im Bereich des internationalen Straßenverkehrs tätig sind. Eine der Schwierigkeiten besteht in Besonderheiten der Anwendung des Zolltransitverfahrens bezüglich der Waren, die über die EAWU-Außengrenzen im zerlegten, unvollständigen oder unfertigen Zustand transportiert werden. Solche Waren lassen sich grob in zwei Kategorien unterteilen.
- Massive und sehr großräumige Waren: Werke, Verarbeitungskomplexe, Fertigungslinien usw. Die Ablieferungen der Teile solcher Waren werden oft Teillieferungen genannt. Um Transporte solcher Waren zu organisieren, wird eine große Anzahl von Fahrzeugen eine lange Zeit hindurch eingesetzt. Sehr oft ist es durch Ausführung der Montagearbeiten bedingt. In der Regel bekommen Importeure für diese Warenkategorie einen Beschluss über Klassifikation von Waren, die über die EAWU-Außengrenzen im zerlegten, unvollständigen oder unfertigen Zustand transportiert werden (nachfolgend Beschluss über Klassifikation von Waren genannt).
- Nicht so großräumige Waren: Werkzeugmaschinen, Produktionsanlagen, Maschinen usw. In der Regel werden solche Waren gleichzeitig mit mehreren Fahrzeugen im zerlegten Zustand transportiert. Die wichtigste Besonderheit dieser Transporte besteht im gleichzeitigen Ankommen der Fahrzeuge am Zollterminal, wo der Zolldeklarant die Waren überlässt, indem er diese unter einer einheitlichen Zolltarifnummer der kompletten Ware klassifiziert. Unter Frachtführern und Spediteuren nennt man solche Lieferungen als Blocktransporte. Meistens werden für einen Blocktransport nicht mehr als fünf Fahrzeuge eingesetzt, nur in Ausnahmefällen sogar 20 oder noch mehr.
Die Normen des EAWU-Zollkodexes und des Beschlusses des Kollegiums der eurasischen Wirtschaftskommission Nr. 138 vom 07.11.2017 über Besonderheiten der Anwendung des Zolltransitverfahrens in Bezug auf Waren, die über die EAWU-Außengrenze im zerlegten, unvollständigen oder unfertigen Zustand transportiert werden, und der Bestimmung der Sicherheitshöhe der Erfüllung der Verpflichtung zur Abführung von Zollgebühren und Steuern in Bezug auf solche Waren (nachfolgend Beschluss des Kollegiums genannt) bestimmen die Möglichkeit der Überführung von oben genannten Waren in Zolltransitverfahren unter Angabe der Zolltarifnummer einer kompletten Ware nur wenn es ein (vorläufiger) Beschluss über Klassifikation von Waren gibt.
Wenn das Vorhandensein des Beschlusses über Klassifikation von Waren der ersten Kategorie bei der Einfuhr aufs Territorium der EAWU ganz üblich und für Importeur benötigt ist, bekommt man diesen Beschluss für Ware der zweiten Kategorie nicht immer. Es ist mit unbegründeten Zeit- und Finanzaufwendungen verbunden. Man braucht keinen Beschluss über Klassifikation von Waren, die am Zollterminal gleichzeitig mit fünf Fahrzeugen ankommt. Es gibt keine solche Notwendigkeit fürs Überlassen von Waren, deshalb ist es für jeglichen Frachtführer unzweckmäßig, diesen Beschluss über Klassifikation von Waren zwecks der Überführung von Waren in Zolltransitverfahren zu bekommen. Angesichts dessen, dass internationale Transportunternehmen meistens als Zolldeklaranten dieses Zollverfahrens auftreten, ordnen viele Auftraggeber ihre Fragen über Problemen des Zolltransits an den Frachtführern zu.
Wenn es keinen (vorläufigen) Beschluss über Klassifikation gibt, soll jeder einzelne Teil der kompletten Ware gesondert unter Angaben des Werts, der Anzahl und des Brutto-Gewichts in der Ausfuhranmeldung anzumelden. Die größte Schwierigkeit besteht darin, dass sogar der Hersteller selbst solche Eigenschaften jedes Teils der Ware nicht bestimmen kann, da eine solche Information ihm fehlen kann. Noch schlechter sieht die Situation mit den Transporten der Teile der kompletten Waren aus, die durch das Territorium der EAWU durchgehen. Es ist in diesem Fall über den durch eine EAWU-Zollbehörde ausgestellten (vorläufigen) Beschluss über Klassifikation von Waren gar nicht zu denken. Nichtsdestoweniger schließt der Beschluss des Kollegiums der EAWK Nr.138, der zwecks der Bestimmung der Besonderheiten der Anwendung des Zolltransitverfahrens in Bezug auf diese Waren angenommen wurde, die Transittransporte von Allgemeinen Bestimmungen nicht aus.
Ein kleiner Trost in dieser Situation ist die mit dem P. 10 Art. 142 des EAWU-Zollkodexes vorgesehene Möglichkeit des EAWU-Mitgliedstaates, die Besonderheiten der Anwendung des Zolltransitverfahrens in Bezug auf die auf dem Territorium nur eines EAWU-Mitgliedstaates transportierten Waren selbständig festzustellen. Eine ähnliche Norm behielt auch das Zollkodex der EAWU-Zollunion, deshalb wurde die Vereinfachung in der Republik Belarus in diesem Bereich seit langem realisiert. Laut P. 6 Art. 186 des Gesetzes Nr. 129-З vom 10.01.2014 über Zollregelung in der Republik Belarus wird das Überlassen der in verschiedenen Ladungen oder mit mehreren Fahrzeugen transportierten Waren im zerlegten Zustand gemäß dem Zolltransitverfahren nur unter Angabe einer einheitlichen Zolltarifnummer und beim Vorhandensein der Ausfuhranmeldung des Ausfuhrlandes mit Angabe der Zolltarifnummer der kompletten Ware zugelassen. Die Vorlage der Ausfuhranmeldung des Ausfuhrlandes vereinfacht wesentlich den Lauf der Zollanmeldung und da man die Ausfuhranmeldung zu Zolldokumenten zählt, dient sie zur Bestätigung der Angaben, die in der Versandanmeldung erklärt werden.
Früher wurde diese Form nur in Bezug auf die Waren angewandt, die über den belarussischen Grenzabschnitt der EAWU-Außengrenze transportiert wurden. Heutzutage gibt es aber solche Möglichkeit, die Ausfuhranmeldung des Ausfuhrlandes von Waren vorzulegen, nur bei der Einfuhr der Waren direkt in die Republik Belarus. Bei den Transporten von Waren in andere EAWU-Mitgliedstaaten wird Beschluss des Kollegiums der EAWK Nr.138 angewandt, d.h. der (vorläufige) Beschluss über Klassifikation der Waren ist pflichtig.
Es ist nur zu hoffen, dass sich die Herangehensweise der Zollbehörde anderer EAWU-Mitgliedstaaten an diese Frage in der Zukunft ändert und die Erfahrung der Zollbehörde der Republik Belarus zugrunde legen werden. Heutzutage verzichten aber viele Transportunternehmen auf Transporte von solchen Waren, um die mit der Ausfertigung der Dokumente verbundene Standzeit an der Grenze zu vermeiden. Man sollte dabei daran hinweisen, dass notwendige Angaben für Zollanmeldung manchmal fehlen können, wodurch eine wesentlich längere Standzeit ergibt.
Leiter der Abteilung für Zolloperationen der Firma LLC „Autopromsnab-Spedition“
Vadzim Navumik